Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP). Eine Kurzübersicht zu den üblichen Leistungen und Honoraren finden Sie im untenstehenden PDF-Dokument.
Sie erhalten zum Monatsende eine Privatrechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. bei der Beihilfe einreichen und sich erstatten lassen können.
Der aktuelle Stand der Gebührenordnung für Ärzte besteht seit dem Jahr 1996, in der amtlichen GOÄ sind die Beträge noch in DM vermerkt. Entsprechend lange wird schon über Änderungen der GOÄ verhandelt. Die Bundespsychotherapeutenkammer ist an den Verhandlungen zur Reform der GOÄ zwischen Bundesärztekammer und dem PKV-Verband beteiligt. Die Leistungslegenden sind inzwischen konkretisiert, nicht jedoch die Bewertungen. Die Verhandlungen hätten 2020 abgeschlossen werden sollen, was sich wegen der Corona-Pandemie jedoch verschoben hat. Letztlich hängt aber alles an der Zustimmung der Bundesregierung zur GOÄ-Reform, denn die GOÄ ist eine Verordnung, kein parlamentarisches Gesetz. Durch die beamtenrechtlichen Beihilfen ist die Staatsseite selbst Adressat der GOÄ und wohl nicht an hohen Bepreisungen privatärztlicher Leistungen interessiert. Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat zuletzt angedeutet, dass die Verabschiedung der novellierten GOÄ keine Priorität hat und es in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu einer Erhöhung der GOÄ kommen soll.
Vor dem Hintergrund der Erhöhung der Honorare für die Behandlung gesetzlich Versicherter werden psychotherapeutische Leistungen bei privat Versicherten inzwischen geringer vergütet als bei
gesetzlich Versicherten. Die Behandlung von Privat- und Beihilfeversicherten gegenüber GKV-Versicherten ist derzeit wirtschaftlich nachteilig. Der Nachteil lässt sich zu einem gewissen Grad über
die Vereinbarung individueller Steigerungssätze ausgleichen.
Die Empfehlung eines vergleichbaren GKV-Honorars liegt dabei bei (€ 135,03, bei Vollauslastung unter Einbezug des halben Strukturzuschlags): VT 3,1 fachen Satz (€135,53)
Sofern einzelne Leistungen über den üblicherweise angewandten 2,3-fachen Steigerungssatz hinaus gesteigert werden, braucht dies eine individuelle Begründung in den Rechnungen. Sofern die
Begründung für die Privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen im Einzelfall nachvollziehbar und angemessen ist, wird ein erhöhter Steigerungssatz erstattet. Wenn entsprechende Gründe
für eine Steigerung vorhanden sind, wird die Leistung entsprechen gesteigert (3,5facher Satz) und in der Rechnung die entsprechende Begründung genannt.
Darüber hinaus erfolgt in meiner Praxis eine regelhafte Steigerung der Therapieziffer (3,1facher Satz) mit einer Honorarvereinbarung mach §2 GOÄ, wenn keine Steigerungsgründe vorhanden sind, um
eine Angleichung an die GKV-Honorare zu erreichen. Den nicht erstattungsfähigen Betrag müssen dann die Patient*innen selbst bezahlen. Diese Honorarvereinbarung wird zusammen mit dem
Behandlungsvertrag im Erstgespräch besprochen und ausgehändigt.
Informieren Sie sich vorab bei Ihrer privaten Krankenkasse bezüglich der Kostenübernahme. Je nach Tarif gibt es Unterschiede bzgl. der Kontingente und Antragsverfahren. Die Probatorik (die ersten 5 Termine für Diagnostik und Beziehungsaufbau) wird in der Regel ohne Antrag übernommen. Bringen Sie entsprechende Formulare am besten gleich zum Erstgespräch mit. Für Selbstzahler entfällt dieser Schritt.
Nach Erhalt des Aufnahmebogens setze ich mich mit Ihnen in Verbindung und vereinbare eine zeitnahes Erstgespräch zum Kennenlernen. Wenn Sie und Ihr Kind sich eine Behandlung bei mir vorstellen können, setze ich Ihr Kind auf die Warteliste.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der hohen Auslastung meist als Erstes Behandlungszeiten am Vormittag bzw. Mittag frei werden. Sobald ein späterer Nachmittagstermin frei wird, ist ein Wechsel möglich.
Sobald sich ein freier Behandlungsplatz gefunden hat, werden weitere probatorische Termine vereinbart. Die Probatorik dient zum Kennenlernen, zur Diagnostik, Anamneseerhebung und zum Erstellen einer individuellen Behandlungsplanung. Am Ende der Probatorik (in der Regel 5 Termine) werden gemeinsam die Diagnose und der Therapieplan besprochen und wenn dies gewünscht wird, bzw. notwendig ist, die weitere Behandlung bei der Krankenkasse beantragt.
Wie lange eine Therapie dauert, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auch die genaue Ausgestaltung (z.B. Einzel, Gruppe, ein- oder zweimal die Woche, Hausbesuche, Expositionen, Anzahl der begleitenden Elternstunden) wird im Verlauf der Probatorik und der weiteren Behandlung gemeinsam mit Ihnen entschieden.
Bei nicht rechtzeitig (48 Stunden vorher) abgesagten Terminen wird ein Ausfallhonorar von 80,- € fällig. Kann der ausgefallene Termin noch anderweitig besetzt werden, müssen Sie nichts bezahlen.
Terminabsagen können einfach über eine kurze Nachricht per E-Mail, SMS oder Nachricht auf der Mailbox erfolgen.