In einer Privatpraxis ist die Behandlung von gesetzlich Versicherten nur in Ausnahmefällen über das Kostenerstattungsverfahren möglich, wenn alle Möglichkeiten einen zeitnahen Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten zu bekommen, nicht erfolgreich sind. Freie Kapazitäten können Sie per E-Mail bei mir in Erfahrung bringen, zum Kennenlernen und zur Einleitung des Kostenerstattungsverfahren ist jedoch ein kostenpflichtiges Erstgespräch notwendig.
Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren?
Wenden Sie sich zunächst an die Terminservicestelle und vereinbaren eine Sprechstunde bei einem Vertragsbehandler.
Vor Aufnahme jeder Psychotherapie ist der Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde verpflichtend. In der Sprechstunde erfolgt eine erste diagnostische Abklärung der Symptomatik und Beschwerden. Sie erhalten im Anschluss eine schriftliche Empfehlung für Maßnahmen, bspw. Hinweise für eine weiterführende Beratung o. Psychotherapie. Dabei muss auch vermerkt werden, dass die Aufnahme der Psychotherapie zeitnah, da dringlich notwendig ist.
Bei der weiteren Suche nach einem Therapieplatz können Sie nun Ihre Krankenkasse um Unterstützung bitten. Ist auch das erfolglos, sollten Sie mit ihrer Kasse klären, ob diese die
Kosten der Behandlung in der Privatpraxis gemäß §13 Abs. 3 SGB V übernehmen wird.
Für die Antragstellung genügt ein individuelles, formloses Schreiben, in dem Sie Ihre Gründe darlegen, warum Sie eine sog. „außervertragliche“ psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen
möchten.
Dem Antrag sollten Sie folgende Belege zufügen:
Ich unterstütze Sie bei der Beantragung und stelle ebenfalls einen Antrag auf Bewilligung probatorischer und psychotherapeutischer Sitzungen (in der Privatpraxis) und die Kostenerstattung der
benötigten Leistungen.
Die Behandlung kann beginnen, sobald Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten schriftlich zugesichert hat. Dabei werden häufig erst einmal vier probatorische Sitzungen bewilligt und manchmal
für die Bewilligung der Psychotherapie ein Bericht für die Begutachtung gefordert. Sind die Leistungen von der Kasse bewilligt, erfolgt die Psychotherapie als Privatbehandlung. Sie reichen (bspw.
nach einem Monat) die Rechnung bei der Krankenkasse ein, die Ihnen die Kosten dann nachträglich erstattet. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, besteht die Möglichkeit, mit Verweis auf die
Gesetzeslage im SGB V (§13) binnen kurzer Zeit schriftlich Widerspruch bei Ihrer Kasse einzulegen und auf Ihr Recht auf die psychotherapeutische Behandlung und Kostenerstattung zu verweisen.